Rechtsprechung
   RG, 06.12.1928 - IV 93/28   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1928,167
RG, 06.12.1928 - IV 93/28 (https://dejure.org/1928,167)
RG, Entscheidung vom 06.12.1928 - IV 93/28 (https://dejure.org/1928,167)
RG, Entscheidung vom 06. Dezember 1928 - IV 93/28 (https://dejure.org/1928,167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1928,167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Über die Erfordernisse einer stillen Gesellschaft. 2. Kann an einem Handelsgeschäft ein Beteiligungsverhältnis im Sinne von § 63 Abs. 2 Nr. 1 AufwG. auch in einer im Handelsgesetzbuch nicht ausdrücklich vorgesehenen Form begründet werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwertung; Stille Gesellschaft; Beteiligungsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 122, 387
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17

    Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf

    Solche Ausschüttungen können - abweichend von der gesetzlichen Regel - in der Weise vereinbart werden, dass dem stillen Gesellschafter eine feste Verzinsung seiner Einlage versprochen wird, die unabhängig davon ist, ob der jährliche Gewinn zur Deckung des garantierten Betrages ausreicht oder ob überhaupt Gewinn erzielt wird (vgl. RGZ 122, 387, 390; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, 181; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 231 Rn. 6; Gehrlein in Ebenroth/Boujoung/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 4; ebenso zur Kommanditbeteiligung BGH, Urteil vom 27. Januar 1975 - II ZR 130/73, WM 1975, 662 unter I.; vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803 f unter II.).
  • BFH, 06.02.1980 - I R 50/76

    Zur Frage der Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter einer

    Eine solche Beteiligung am Gewinn und damit eine stille Gesellschaft überhaupt liegt nur vor, wenn die Ansprüche des stillen Gesellschafters davon abhängen, daß das Unternehmen einen Gewinn erzielt, der stille Gesellschafter für die Kapitalhingabe eine von dem geschäftlichen Ertrag abhängige Vergütung erhalten soll (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 6. Dezember 1928 IV 93/28, RGZ 122, 387, 390; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22. Dezember 1953 IV ZR 87/53, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 139 BGB Nr. 8; BFHE 96, 397, BStBl II 1969, 690).
  • BFH, 21.05.2014 - I R 41/13

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

    Darin liegt auch der Unterschied zum Sachverhalt, der dem vom FG zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Reichsgerichts (RG) zugrunde lag (RG-Urteil vom 6. Dezember 1928 IV 93/28, RGZ 122, 387).
  • BFH, 09.07.1969 - I R 188/67

    Anschlußrevision - Mündliche Verhandlung - Finanzgerichtliches Verfahren -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) und des BGH liegt eine stille Gesellschaft nicht vor, wenn der stille Gesellschafter für die Hingabe des Kapitals eine vom Geschäftsergebnis unabhängige Vergütung erhalten soll (vgl. Urteil des RG IV 93/28 vom 6. Dezember 1928, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 122 S. 387 [390]; Urteil des BGH IV ZR 87/53 vom 22. Dezember 1953, Lindenmayer-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 139 BGB, Nr. 8).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille

    Fester Zins ist nicht Beteiligung am Gewinn i.S.v. § 231 HGB (Baumbach/Hopt, HGB , 32. Aufl., § 231 Rz. 2; Urteil des Reichsgerichts vom 6. Dez. 1928 - IV 93, 28, RGZ 122, 387 [390]).
  • BGH, 22.12.1953 - IV ZR 87/53

    Rechtsmittel

    Das ist keine Gewinnbeteiligung, wie sie für eine stille Gesellschaft erforderlich ist, denn der Kläger trägt hinsichtlich seines Gewinnes nicht die Gefahr des Unternehmens mit (vgl. RGZ 122, 387 f [390]; 130, 1 f [4]; 168, 284 f [286]; JW 1936, 921).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht